Satzung für TANZ MIT Borken e.V.

Neufassung vom 13.02.2017

§ 1 Name und Sitz

Der am 17.10.2005 in Borken/Westfalen gegründete Verein führt den Namen TANZ MIT Borken e.V. mit Sitz in Borken/Westfalen.
Er ist in das Vereinsregister des für den Verein zuständigen Amtsgerichtes unter der Nummer VR 3811 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keine gewerblichen Ziele.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensportes auf der Ebene Bewegung des Körpers mit Musik als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

Der Vereinszweck wird erreicht durch das Abhalten von regelmäßigen Übungsstunden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können nur als Fördermitglied dem Verein angehören, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst bei Volljährigkeit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Jedes neu aufzunehmende Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung und erkennt diese mit seiner Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Tod des Mitglieds, durch Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann jeweils zur Mitte und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Eine Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor dem Kündigungstermin beim Vorstand eingegangen sein.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgsloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und müssen jeweils halbjährlich im Voraus entrichtet werden. Dabei kann das Mitglied wählen, ob es selber überweist oder dem Verein eine widerrufbare Einzugsermächtigung für die Beitragszahlung erteilt.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Mitglieder, die von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit sind, haben für die Zeit der Beitragsbefreiung kein Stimmrecht.

Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Adresse mitzuteilen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Sie kann auch per Mail erfolgen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Ausnahme: es wurde der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt.

Jedes Mitglied kann bis 4 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen beschlossen.

Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
In der Mitgliederversammlung können nicht anwesende Mitglieder nur dann gewählt werden, wenn diese im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Fall einer Wahl schriftlich an den/der ersten Vorsitzenden gegeben hat.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, einschließlich des Kassenberichtes und des Berichtes vom Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl des Kassenprüfers

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister (Kassierer)
  4. dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretende/n Vorsitzenden vertreten.

Intern wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen oder selbst verwalten.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.

Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 11 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein kann mit Beschluss des Vorstandes weiteren Verbänden beitreten.

§ 12 Auslagen/Vergütungen

Der Vereinsvorstand und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass eine angemessene Aufwandsentschädigung/-pauschale im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten gezahlt wird.

Die Mitglieder des Vereins können einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen haben, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. (Auslagen wie z.B.. Büromittel, Porto, Telefonkosten)

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.

§ 13 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch den/die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/in geprüft. Diese/r erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Die Amtszeit entspricht die des Vorstandes.
Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an „Horizont“, Kinderkrebshilfe Weseke e.V., Hoher Weg 24, 46325 Borken-Weseke mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutzerklärung

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Verein „Tanz Mit Borken e.V.“ das Bundesdatenschutzgesetz einhält und gem. § 28 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für eigene Zwecke vornimmt sowie Daten nur für den Zweck erhebt, für den sie auch genutzt werden. Der Verein „Tanz Mit Borken e.V.“ verpflichtet sich, die erhobenen Daten nur als Mittel zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke und satzungsgemäßer Aufgaben zu verwenden.

Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass Sie mit Ihrer Nutzung unseres Internetportals, der Anmeldung zu unseren Vereinsangeboten Ihr Einverständnis für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins „Tanz Mit Borken e.V.“ erklären.

Sie können Ihr Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit per Email unter mail@tanzmit-borken.de oder in anderer schriftlicher Form widerrufen. Die Daten werden dann umgehend gelöscht.

Tanz Mit Borken e.V, Vereinsregister Nr. VR 3811 (Amtsgericht Coesfeld)

Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.02.2017 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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